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1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Airsoft Sport Verein Graz Umgebung“ kurz „ASVGU“. 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 8120 Peggau. 1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausübung des Sportes „Airsoft“ in Österreich. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei „Airsoft“ handelt es sich um ein Live-Strategiespiel, dessen Ziel es ist, durch Ausdauer, Geduld, Taktik und Teamfähigkeit das Spiel zu gewinnen. Die hierzu verwendete Ausrüstung („Softguns“, taktische Westen, etc.) muss geltendem österreichischem Recht und Regeln entsprechen, um verwendet werden zu dürfen. Es müssen auch die Spielregeln sowie strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, um das bereits geringe Verletzungsrisiko weiter zu minimieren. Erlaubt sind alle Airsoft Waffen. Als Airsoft Waffen bzw. Softguns gelten alle Repliken von echten Waffen, die 5,5; 6 und 8mm Kunststoffkugeln mittels Luft, Feder oder Gasdruck verschießen können. Darunter fallen auch die laut geltenden Österreichischen Recht legalen elektrischen Airsoft Waffen (AEGs), welche den Luftdruck über einen Elektromotor erzeugen und über automatisches Dauerfeuer verfügen.
Nicht als Airsoft Waffen gelten und somit nicht zugelassen sind sämtliche Waffen größeren und kleineren Kalibers, sowie Farbmarkierer (Gotcha), Schreckschusswaffen und echte Waffen.
3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind.
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden: 3.1. Ideelle Tätigkeiten: a) Austragung von Sportwettkämpfen sowie anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen b) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung c) Gestaltung einer Internet-Website d) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen e) Anmietung bzw. Kauf von Sportstätten f) Organisation von Sammelbestellungen für die Mitglieder
3.2. Aufbringungen der erforderlichen Mittel: a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen d) Sponsoring e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen f) Buffetbetrieb bei Veranstaltungen
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in 4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, 4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern, 4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres, welche keine politische, konfessionelle oder ideologische Propaganda innerhalb des Vereines verbreiten wollen. Desweitern können juristische Personen Mitglied werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen und –gründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung der Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, bis dahin durch die Vereinsgründerinnen und –gründer der Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage eines Mitgliedes durch den Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2. Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Es wird ein Mitgliederverzeichnis geführt.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d). 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. 5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
10. Der Vorstand
10.01. Der Vorstand besteht aus: a) dem Obmann b) dem Obmann-Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem Kassier 10.02. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. 10.03. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seiner Stelle ein anderes Mitglied einzusetzen. 10.04. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. 10.05. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist. 10.06. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 10.07. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesendem Vorstandsmitglied. 10.08. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.02.) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.09.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.) 10.09. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. 10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit deren Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
11. Die Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung 4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 5. Verwaltung des Vereinsvermögens; 6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
12.1. Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter vertreten den Verein nach außen und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Sowohl bei schriftlichen Ausfertigungen des Vereines sowie in Geldangelegenheiten bedarf es zur Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Obmann Stellvertreters. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf es der Zustimmung des jeweilig anderen Vorstandsmitglieds. Der Kassier verwaltet das vermögen des Vereins. Dem Schriftführer obliegt alle schriftlichen Dokumente die den Verein betreffen, Internen und Externen Schriftverkehr. 12.2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur durch nach dieser Satzung Vertretungsbefugte Personen jeweils für sich erteilt werden. Bevollmächtigungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden. 12.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes: a) Der Obmann und Stv. führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes. b) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des In und externen Schriftverkehres. Er kann sich in dieser Aufgabe ,durch den Obmann oder Stv., vertreten lassen, bleibt aber für die sorgfältige und sachgerechte Durchführung verantwortlich. c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er kann sich in dieser Aufgabe ,durch den Obmann oder Stv., vertreten lassen, bleibt aber für die sorgfältige und sachgerechte Durchführung verantwortlich.
13. Die Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
14. Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
15. Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Vereinssitz. Es gilt österreichisches Recht.
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